Europa News ! Europa News & Infos Europa Forum ! Europa Forum Europa Videos ! Europa Videos Europa Foto-Galerie ! Europa Foto - Galerie Europa Shopping ! Europa Shopping Europa WEB-Links ! Europa Web - Links Europa Lexikon ! Europa Lexikon
Europa News & Europa Infos & Europa Tipps

 Europa-247.de: News, Infos & Tipps zu Europa und zur EU

Seiten-Suche:  
 
 Europa-247.de <- Startseite     Anmelden  oder   Einloggen    
Interessante
Europa-News @
Europa-247.de:
Erster Z-Wave Rauchmelder mit VdS Q-Label
Weltweit erster 10-Jahres-Rauchwarnmelder mit Z-Wave Funk!
M4 P&ID FX: Normgerechte Erstellung hochqualitativer R&I-Diagramme
R&I-Software M4 P&ID FX Version 6.1 freigegeben!
Klettersteig Touren mit Outdoorplanet
Die Alpen hautnah erleben – Abenteuersport im Aktivurlaub!
Foto: Screenshot gutscheine-247.jpeg.
Gutschein Portal: Gutscheine @ Gutscheine-247.de !
Foto: Screenshot LandLeben Portal @ LandLeben-Infos.de.
LandLeben Portal: LandLeben News & LandLeben Infos !
Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Who's Online
Zur Zeit sind 457 Gäste und 0 Mitglied(er) online.
Sie sind ein anonymer Besucher. Sie können sich hier anmelden und dann viele kostenlose Features dieser Seite nutzen!

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Online - Werbung

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Haupt - Menü
Europa-247.de - Services
· Europa-247.de - News
· Europa-247.de - Links
· Europa-247.de - Forum
· Europa-247.de - Lexikon
· Europa-247.de - Kalender
· Europa-247.de - Foto-Galerie
· Europa-247.de - Testberichte
· Europa-247.de - Seiten Suche

Redaktionelles
· Europa-247.de News-Übersicht
· Europa-247.de Rubriken
· Top 5 bei Europa-247.de
· Weitere Web Infos & Tipps

Mein Account
· Log-In @ Europa-247.de
· Mein Account
· Mein Tagebuch
· Log-Out @ Europa-247.de
· Account löschen

Interaktiv
· Europa-247.de Link senden
· Europa-247.de Event senden
· Europa-247.de Bild senden
· Europa-247.de Kleinanzeige senden
· Europa-247.de News / Artikel senden
· Feedback geben
· Kontakt-Formular
· Seite weiterempfehlen

Community
· Europa-247.de Mitglieder
· Europa-247.de Gästebuch

XoviLichter Link
· XoviLichter @ Europa-247.de

Information
· Europa-247.de Impressum
· Europa-247.de AGB & Datenschutz
· Europa-247.de FAQ/ Hilfe
· Europa-247.de Werbung
· Europa-247.de Statistiken

Accounts
· Twitter
· google+

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Kostenlose Browser Games
Pacman
Pacman
Tetris
Tetris
Asteroids
Asteroids
Space Invaders
Space Invaders
Frogger
Frogger

Pinguine / PenguinPush / Penguin Push
Pinguine
Birdie
Birdie
TrapShoot
TrapShoot

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Online - Werbung

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Terminkalender
Mai 2024
  1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31  

Messen
Veranstaltung
Konzerte
Treffen
Sonstige
Ausstellungen
Geburtstage
Veröffentlichungen
Festivals

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Seiten - Infos
Europa-24/7.de - Mitglieder!  Mitglieder:19871
Europa-24/7.de -  News!  News:41.434
Europa-24/7.de -  Links!  Links:29
Europa-24/7.de -  Kalender!  Events:0
Europa-24/7.de -  Lexikon!  Lexikon:1
Europa-24/7.de - Forumposts!  Forumposts:182
Europa-24/7.de -  Galerie!  Foto-Galerie:2.030
Europa-24/7.de -  Gästebuch!  Gästebuch-Einträge:2

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Europa Politik News & Infos
News & Infos zur Europa Politik von Parteien in Deutschland

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Online WEB Tipps
Gratisland.de Pheromone

Europa-247.de - News & Infos rund um Europa, die Europäer und die EU!

Europa News! Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?

Veröffentlicht am Montag, dem 12. März 2012 von Europa-247.de

Europa Infos
Freie-PM.de: Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt zum 1. Juni in Kraft

Zwei offizielle Verhandlungsrunden und zahlreiche Zugeständnisse waren von Nöten, bis der Vermittlungsausschuss dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Mitte Februar zustimmte. Der umstrittene Paragraph 17 zur "gewerblichen Sammlung" sorgte bis zuletzt für viele Diskussionen. Erste Reaktionen aus der Wirtschaft zeugen von teils heftiger Kritik an einem Gesetz, das vom Bundesumweltministerium Norbert Röttgen als "neues Kapitel in der deutschen Abfallwirtschaft" bezeichnet wurde. Im Folgenden erläutern der renommierte Abfallrechtsexperte Dr. Markus W. Pauly die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes und wirft einen analytischen Blick auf die jüngsten Änderungen. Was bringt das neue Gesetz genaü Für wen gilt es? Und was muss ich als Betrieb der Kreislaufwirtschaft beachten?

Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Das neue Gesetz hat den Zweck, "die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen" (KrWG § 1). Dementsprechend erstreckt sich der Geltungsbereich auf die Vermeidung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Daneben enthält das Gesetz zahlreiche, so genannte Anwendungsausschlüsse, wie etwa die Abgrenzung zum Wasserrecht, zum Atomrecht und zum Strahlenschutzvorsorgerecht. Von praktischer Bedeutung ist aber die der europäischen Rechtsprechung geschuldete Klarstellung, dass das Gesetz nicht für Böden gilt, einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude. Diese Klarstellung ist notwendig, da der Abfallbegriff nicht mehr über das Begriffsmerkmal "bewegliche Sachen" definiert wird, sondern über das Merkmal "Stoffe und Gegenstände". Zudem enthält das Gesetz Anwendungsausschlüsse für nicht kontaminierte Böden sowie Sedimente aus der Bewirtschaftung von Gewässern.

In beinahe 30 Absätzen definiert das Gesetz zudem zum Teil neue Begriffe, die der Abfallrahmenrichtlinie entnommen wurden. Abgesehen von der bereits erwähnten Modifikation, soll sich an der allgemeinen Abfalldefinition nichts Wesentliches ändern. Gegenüber der Vorgängerregelung werden die Begriffsbestimmungen jedoch um personale Definitionen, wie Sammler, Beförderer, Händler und Makler und um Begriffsbestimmungen zu verschiedenen Entsorgungshandlungen, beispielsweise der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, erweitert. Erstmals findet sich auch eine Legaldefinition des Begriffs Kreislaufwirtschaft.

Überlassungspflichten

Die grundsätzliche Systematik der Überlassungspflichten bleibt bestehen. Hervorzuheben ist, dass - insoweit unverändert - die Überlassungspflicht bei Abfällen aus privaten Haushaltungen auf alle verwertbaren und nicht verwertbaren Abfälle erstreckt wird, soweit die privaten Haushaltungen "zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken auch unter Einschaltung Dritter nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen". Mit der zuletzt zitierten Neuformulierung sind etwa Verwertungsvorgänge im Rahmen der privaten Bioabfallkompostierung gemeint.

Neu geregelt ist die Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen drei Monate vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit. Bestehende derartige Sammlungen sind drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (nachträglich) anzuzeigen.

Die wesentliche Neuregelung im Rahmen der Überlassungspflichten besteht jedoch in der bis zuletzt im Vermittlungsausschuss umstrittenen Regelung der Frage, wann überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen und die gewerbliche Sammlung vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterbunden werden kann.

Die bisherige Praxis war und ist bis zum endgültigen Inkrafttreten des neuen Gesetzes geprägt von der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen zum Sammlungsbegriff und zum anderen dazu, dass bereits dann überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Insoweit waren bisher die jeweiligen Einzelfallumstände entscheidend.

In Zukunft soll für die Begründung überwiegender öffentlicher Interessen entscheidend sein, ob die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung "auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen" die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Sodann wird die Gefährdung näher dahingehend definiert, dass eine solche vorliegt, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen durch die gewerbliche Sammlung verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung wiederum soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nach der zuletzt im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromissformel sollen die vorzitierten Nummern 1 und 2 jedoch nicht gelten, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle, als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zu Grunde zu legen. Dazu wird weiter klargestellt, dass Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinaus gehen, insbesondere Entgeltzahlungen, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind.

Unabhängig davon, dass unter Zugrundelegung der Neuregelung gewerbliche Sammlungen offenbar weitergehenden Restriktionen unterliegen als nach bisherigem Recht, sind Rechtsstreitigkeiten zu den in Rede stehenden Abgrenzungsfragen allein schon wegen der Vielzahl der zur Anwendung kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe vorprogrammiert. Juristisch empfehlenswert erscheint aber, abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden auf Anträge zur Gestattung von gewerblichen Sammlungen einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

Vor dem Hintergrund der Neuregelung der gewerblichen Sammlung dürfte künftig zudem die sogenannte gemeinnützige Sammlung an Bedeutung gewinnen. Dies zum einen, weil die gemeinnützige Sammlung - wie bisher - deutlich geringeren Anforderungen unterliegt als die künftige gewerbliche Sammlung. Zum anderen, weil der Gesetzgeber nunmehr eine Definition der gemeinnützigen Sammlung in das Gesetz aufgenommen hat, die verschiedene in der Vergangenheit heftig umstrittene rechtliche Fragestellungen beseitigt. Insbesondere stellt der Gesetzgeber klar, dass einer gemeinnützigen Sammlung nicht entgegensteht, wenn ein gewerblicher Sammler mit der operativen Leistung beauftragt wird und dieser im Rahmen seiner Tätigkeit einen angemessenen Gewinn erwirtschaftet. Hier bietet sich die Chance, unternehmerischen Anspruch und soziale Verantwortung wirkungsvoll zu vereinen.

Auch das Thema Wertstofftonne war in weiten Teilen bereits konsensual beschlossen. Die im KrWG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung, gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, ein System der einheitlichen Wertstoffsammlung zu erlassen.

Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Nach dem neuen KrWG unterliegen zukünftig Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen einer Anzeigepflicht.

Für die abfallwirtschaftliche Praxis bedeutet die komplexe Regelung einerseits insoweit eine Verschärfung, als für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung, beispielsweise von gemischten Bau- und Abbruchabfällen, eine Anzeigepflicht besteht. Andererseits führt die neue Regelung zu einer vermeintlichen Erleichterung für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung, da diese keiner Transportgenehmigung mehr bedürfen, sondern eine Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt.

Wichtig erscheint noch die Regelung, dass grundsätzlich alle Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen Abfälle transportieren, mit dem "A-Schild" auch als Abfalltransporte zu kennzeichnen sind. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht allerdings für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Darunter fallen Sammlungen, die aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von Abfällen gerichtet ist, erfolgen (z. B. Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen anfallenden eigenen Abfälle befördern).

Fünfstufige Abfallhierarchie

In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird mit dem neuen Gesetz eine fünfstufige Abfallhierarchie verankert. Danach stehen Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und der sonstigen Abfallbewirtschaftung grundsätzlich in der Rangfolge (1) Vermeidung, (2) Vorbereitung zur Wiederverwendung, (3) Recycling, (4) sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Bergversatz, und (5) Beseitigung.

Praktische Relevanz enthalten die Bestimmungen zur fünfstufigen Abfallhierarchie sowie der diesbezüglichen Definitionen künftig in verschiedenen Bereichen. Durch die Statuierung des sog. Energieeffizienzkriteriums in Anlage 2 Buchstabe R1 zum KrWG gibt es nunmehr eindeutige, technisch belastbare Vorgaben zur Einstufung von Abfallverbrennungsmaßnahmen als Verwertungs- oder Beseitigungshandlung bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen. Bislang war diese Einstufung in der Praxis oftmals umstritten (etwa im Bereich der Verwertung von Krankenhausabfällen). Diverse öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die thermische Verwertung von Gewerbeabfällen in Frage gestellt, um eigentlich verwertbare Gewerbeabfälle in der Andienungspflicht zu halten. Mit dem Energieeffizienzkriterium ist es nun jeder Anlage möglich, ihren sog. "Verwerterstatus" zu prüfen und ggf. zu belegen.

Allerdings ergibt sich künftig, wie bereits dargestellt, aus der fünfstufigen Hierarchie nunmehr ein genereller Vorrang des Recyclings vor sonstigen, auch thermischen Verwertungsmaßnahmen. In der Verwaltungspraxis wird sich herauszustellen haben, ob diese Neuregelung künftig weitereichende Auswirkungen auf die bislang gelebte Praxis zeigen. Insoweit wird dem sog. Heizwertkriterium eine Renaissance zuteil. Hatte dieses im Lichte der europäischen Rechtsprechung an Bedeutung verloren, so hievt der Gesetzgeber es erneut - wohlgemerkt ohne vertiefte technische und rechtliche Begründung - auf die Bühne des deutschen Abfallrechts: Im Rahmen der Rangfolge der einzelnen Verwertungsmaßnahmen erhält der Gesetzgeber die Möglichkeit, Ausnahmen von der fünfstufigen Hierarchie festzulegen. Soweit derartige Ausnahmen nicht in Verordnungen festgelegt sind, will der Gesetzgeber Abfällen mit einem Heizwert von 11.000 kJ/kg einen gesetzlich vermuteten Gleichrang zwischen der stofflichen und der energetischen Verwertung zubilligen. Folge dieses Gleichrangs ist, dass der Abfallerzeuger und -besitzer ein Wahlrecht hinsichtlich der Verwertungsart hat.

Vor dem so dargestellten Hintergrund bietet es sich an, die bestehenden Verwertungswege bis zum Inkrafttreten der Novelle auf die neuen Gegebenheiten hin zu prüfen. Hierbei mag es sich auch lohnen, einen Blick auf den Heizwert eines Abfalls zu werfen, da sich hieraus ggf. ein Anpassungsbedarf ergibt oder aber sich sogar Optimierungsmöglichkeiten bieten.

In der Praxis werden die zahlreichen Abweichungsmöglichkeiten von der fünfstufigen Abfallhierarchie wohl dazu führen, dass diese im Einzelfall weitgehend abgeändert werden kann. Die Vollzugspraxis wird es voraussichtlich nicht leicht haben, die Hierarchie durchzusetzen.

Ergebnis, Ausblick und Wertstoffgesetz

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz kommt ein in weiten Teilen neu gefasstes Abfallrecht auf die Adressaten dieses Gesetzes zu. Dabei ist festzustellen, dass die europarechtlichen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie zwar weitgehend eins zu eins umgesetzt werden, jedoch der deutsche Gesetzgeber zahlreiche ergänzende, teilweise darüber hinausgehende, Regelungen vorgenommen hat, die nicht europarechtlich motiviert sind. Dies sind insbesondere die Neuregelungen in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung, der Wertstofftonne aber auch dem Entsorgungsfachbetrieb.
Es ist daher zu befürchten, dass in vielen Fällen eine juristische Klärung unausweichlich scheint, um die teils unklaren Rechtsbegriffe zu interpretieren und allen Akteuren entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten.
BDE und BVSE streben eine juristische Klärung auf europäischer Ebene an und haben jeweils eigene Gutachten in Auftrag gegeben, die den Verstoß gegen Europarecht belegen sollen.
Dass sich auch die Bundesregierung ob ihrer getroffenen Entscheidung noch unsicher wähnt wird deutlich, wenn man sich die zum KrWG abgegebene Protokollerklärung betrachtet. Danach will die Bundesregierung "binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Regelung prüfen, ob diese Zielstellung erreicht worden ist".

Von Dr. Markus W. Pauly

Bitte beachten Sie unser Onlineportal mit Informationen rund um die Themen Rohstoffe und Recycling: www.recyclingnews.info.

Die ALBA Group besteht aus den beiden Säulen Interseroh und ALBA und ist mit einem jährlichen Umsatzvolumen von 2,73 Milliarden Euro und rund 9.000 Mitarbeitern* in rund 200 Tochter- und Beteiligungsunternehmen in Deutschland und weiteren zwölf europäischen Ländern sowie in Asien und den USA aktiv. Damit ist die ALBA Group einer der führenden europäischen Umweltdienstleister und Rohstoffanbieter. Schwerpunkte der operativen Tätigkeit von Interseroh sind die Organisation der Rücknahme von Verpackungen und Produkten sowie die Vermarktung von Stahl- und Metallschrotten. Schwerpunkte der operativen Tätigkeit von ALBA sind Entsorgungsdienstleistungen im kommunalen und gewerblichen Bereich, Vermarktung von Sekundärrohstoffen, Entwicklung und Betrieb von Recycling- und Produktionsanlagen sowie Konzeption und Durchführung von Facility Services.
* Beschäftigte / inkl. Minderheitsbeteiligungen
ALBA Group plc & Co. KG
Susanne Jagenburg
Bismarckstraße 105
10625 Berlin
susanne.jagenburg@albagroup.de
+49 (30) 351 82-508
http://www.recyclingnews.info

(Zu interessanten Casting / Contest News, Infos & Tipps gibt es auch hier zum Nachschlagen und Lesen.)

(Weitere interessante Asien News & Asien Infos gibt es auch hier zum Nachschlagen und Lesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt zum 1. Juni in Kraft

Zwei offizielle Verhandlungsrunden und zahlreiche Zugeständnisse waren von Nöten, bis der Vermittlungsausschuss dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Mitte Februar zustimmte. Der umstrittene Paragraph 17 zur "gewerblichen Sammlung" sorgte bis zuletzt für viele Diskussionen. Erste Reaktionen aus der Wirtschaft zeugen von teils heftiger Kritik an einem Gesetz, das vom Bundesumweltministerium Norbert Röttgen als "neues Kapitel in der deutschen Abfallwirtschaft" bezeichnet wurde. Im Folgenden erläutern der renommierte Abfallrechtsexperte Dr. Markus W. Pauly die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes und wirft einen analytischen Blick auf die jüngsten Änderungen. Was bringt das neue Gesetz genaü Für wen gilt es? Und was muss ich als Betrieb der Kreislaufwirtschaft beachten?

Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Das neue Gesetz hat den Zweck, "die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen" (KrWG § 1). Dementsprechend erstreckt sich der Geltungsbereich auf die Vermeidung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Daneben enthält das Gesetz zahlreiche, so genannte Anwendungsausschlüsse, wie etwa die Abgrenzung zum Wasserrecht, zum Atomrecht und zum Strahlenschutzvorsorgerecht. Von praktischer Bedeutung ist aber die der europäischen Rechtsprechung geschuldete Klarstellung, dass das Gesetz nicht für Böden gilt, einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude. Diese Klarstellung ist notwendig, da der Abfallbegriff nicht mehr über das Begriffsmerkmal "bewegliche Sachen" definiert wird, sondern über das Merkmal "Stoffe und Gegenstände". Zudem enthält das Gesetz Anwendungsausschlüsse für nicht kontaminierte Böden sowie Sedimente aus der Bewirtschaftung von Gewässern.

In beinahe 30 Absätzen definiert das Gesetz zudem zum Teil neue Begriffe, die der Abfallrahmenrichtlinie entnommen wurden. Abgesehen von der bereits erwähnten Modifikation, soll sich an der allgemeinen Abfalldefinition nichts Wesentliches ändern. Gegenüber der Vorgängerregelung werden die Begriffsbestimmungen jedoch um personale Definitionen, wie Sammler, Beförderer, Händler und Makler und um Begriffsbestimmungen zu verschiedenen Entsorgungshandlungen, beispielsweise der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, erweitert. Erstmals findet sich auch eine Legaldefinition des Begriffs Kreislaufwirtschaft.

Überlassungspflichten

Die grundsätzliche Systematik der Überlassungspflichten bleibt bestehen. Hervorzuheben ist, dass - insoweit unverändert - die Überlassungspflicht bei Abfällen aus privaten Haushaltungen auf alle verwertbaren und nicht verwertbaren Abfälle erstreckt wird, soweit die privaten Haushaltungen "zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken auch unter Einschaltung Dritter nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen". Mit der zuletzt zitierten Neuformulierung sind etwa Verwertungsvorgänge im Rahmen der privaten Bioabfallkompostierung gemeint.

Neu geregelt ist die Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen drei Monate vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit. Bestehende derartige Sammlungen sind drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (nachträglich) anzuzeigen.

Die wesentliche Neuregelung im Rahmen der Überlassungspflichten besteht jedoch in der bis zuletzt im Vermittlungsausschuss umstrittenen Regelung der Frage, wann überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen und die gewerbliche Sammlung vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterbunden werden kann.

Die bisherige Praxis war und ist bis zum endgültigen Inkrafttreten des neuen Gesetzes geprägt von der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen zum Sammlungsbegriff und zum anderen dazu, dass bereits dann überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Insoweit waren bisher die jeweiligen Einzelfallumstände entscheidend.

In Zukunft soll für die Begründung überwiegender öffentlicher Interessen entscheidend sein, ob die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung "auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen" die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Sodann wird die Gefährdung näher dahingehend definiert, dass eine solche vorliegt, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen durch die gewerbliche Sammlung verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung wiederum soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nach der zuletzt im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromissformel sollen die vorzitierten Nummern 1 und 2 jedoch nicht gelten, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle, als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zu Grunde zu legen. Dazu wird weiter klargestellt, dass Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinaus gehen, insbesondere Entgeltzahlungen, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind.

Unabhängig davon, dass unter Zugrundelegung der Neuregelung gewerbliche Sammlungen offenbar weitergehenden Restriktionen unterliegen als nach bisherigem Recht, sind Rechtsstreitigkeiten zu den in Rede stehenden Abgrenzungsfragen allein schon wegen der Vielzahl der zur Anwendung kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe vorprogrammiert. Juristisch empfehlenswert erscheint aber, abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden auf Anträge zur Gestattung von gewerblichen Sammlungen einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

Vor dem Hintergrund der Neuregelung der gewerblichen Sammlung dürfte künftig zudem die sogenannte gemeinnützige Sammlung an Bedeutung gewinnen. Dies zum einen, weil die gemeinnützige Sammlung - wie bisher - deutlich geringeren Anforderungen unterliegt als die künftige gewerbliche Sammlung. Zum anderen, weil der Gesetzgeber nunmehr eine Definition der gemeinnützigen Sammlung in das Gesetz aufgenommen hat, die verschiedene in der Vergangenheit heftig umstrittene rechtliche Fragestellungen beseitigt. Insbesondere stellt der Gesetzgeber klar, dass einer gemeinnützigen Sammlung nicht entgegensteht, wenn ein gewerblicher Sammler mit der operativen Leistung beauftragt wird und dieser im Rahmen seiner Tätigkeit einen angemessenen Gewinn erwirtschaftet. Hier bietet sich die Chance, unternehmerischen Anspruch und soziale Verantwortung wirkungsvoll zu vereinen.

Auch das Thema Wertstofftonne war in weiten Teilen bereits konsensual beschlossen. Die im KrWG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung, gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, ein System der einheitlichen Wertstoffsammlung zu erlassen.

Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Nach dem neuen KrWG unterliegen zukünftig Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen einer Anzeigepflicht.

Für die abfallwirtschaftliche Praxis bedeutet die komplexe Regelung einerseits insoweit eine Verschärfung, als für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung, beispielsweise von gemischten Bau- und Abbruchabfällen, eine Anzeigepflicht besteht. Andererseits führt die neue Regelung zu einer vermeintlichen Erleichterung für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung, da diese keiner Transportgenehmigung mehr bedürfen, sondern eine Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt.

Wichtig erscheint noch die Regelung, dass grundsätzlich alle Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen Abfälle transportieren, mit dem "A-Schild" auch als Abfalltransporte zu kennzeichnen sind. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht allerdings für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Darunter fallen Sammlungen, die aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von Abfällen gerichtet ist, erfolgen (z. B. Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen anfallenden eigenen Abfälle befördern).

Fünfstufige Abfallhierarchie

In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird mit dem neuen Gesetz eine fünfstufige Abfallhierarchie verankert. Danach stehen Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und der sonstigen Abfallbewirtschaftung grundsätzlich in der Rangfolge (1) Vermeidung, (2) Vorbereitung zur Wiederverwendung, (3) Recycling, (4) sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Bergversatz, und (5) Beseitigung.

Praktische Relevanz enthalten die Bestimmungen zur fünfstufigen Abfallhierarchie sowie der diesbezüglichen Definitionen künftig in verschiedenen Bereichen. Durch die Statuierung des sog. Energieeffizienzkriteriums in Anlage 2 Buchstabe R1 zum KrWG gibt es nunmehr eindeutige, technisch belastbare Vorgaben zur Einstufung von Abfallverbrennungsmaßnahmen als Verwertungs- oder Beseitigungshandlung bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen. Bislang war diese Einstufung in der Praxis oftmals umstritten (etwa im Bereich der Verwertung von Krankenhausabfällen). Diverse öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die thermische Verwertung von Gewerbeabfällen in Frage gestellt, um eigentlich verwertbare Gewerbeabfälle in der Andienungspflicht zu halten. Mit dem Energieeffizienzkriterium ist es nun jeder Anlage möglich, ihren sog. "Verwerterstatus" zu prüfen und ggf. zu belegen.

Allerdings ergibt sich künftig, wie bereits dargestellt, aus der fünfstufigen Hierarchie nunmehr ein genereller Vorrang des Recyclings vor sonstigen, auch thermischen Verwertungsmaßnahmen. In der Verwaltungspraxis wird sich herauszustellen haben, ob diese Neuregelung künftig weitereichende Auswirkungen auf die bislang gelebte Praxis zeigen. Insoweit wird dem sog. Heizwertkriterium eine Renaissance zuteil. Hatte dieses im Lichte der europäischen Rechtsprechung an Bedeutung verloren, so hievt der Gesetzgeber es erneut - wohlgemerkt ohne vertiefte technische und rechtliche Begründung - auf die Bühne des deutschen Abfallrechts: Im Rahmen der Rangfolge der einzelnen Verwertungsmaßnahmen erhält der Gesetzgeber die Möglichkeit, Ausnahmen von der fünfstufigen Hierarchie festzulegen. Soweit derartige Ausnahmen nicht in Verordnungen festgelegt sind, will der Gesetzgeber Abfällen mit einem Heizwert von 11.000 kJ/kg einen gesetzlich vermuteten Gleichrang zwischen der stofflichen und der energetischen Verwertung zubilligen. Folge dieses Gleichrangs ist, dass der Abfallerzeuger und -besitzer ein Wahlrecht hinsichtlich der Verwertungsart hat.

Vor dem so dargestellten Hintergrund bietet es sich an, die bestehenden Verwertungswege bis zum Inkrafttreten der Novelle auf die neuen Gegebenheiten hin zu prüfen. Hierbei mag es sich auch lohnen, einen Blick auf den Heizwert eines Abfalls zu werfen, da sich hieraus ggf. ein Anpassungsbedarf ergibt oder aber sich sogar Optimierungsmöglichkeiten bieten.

In der Praxis werden die zahlreichen Abweichungsmöglichkeiten von der fünfstufigen Abfallhierarchie wohl dazu führen, dass diese im Einzelfall weitgehend abgeändert werden kann. Die Vollzugspraxis wird es voraussichtlich nicht leicht haben, die Hierarchie durchzusetzen.

Ergebnis, Ausblick und Wertstoffgesetz

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz kommt ein in weiten Teilen neu gefasstes Abfallrecht auf die Adressaten dieses Gesetzes zu. Dabei ist festzustellen, dass die europarechtlichen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie zwar weitgehend eins zu eins umgesetzt werden, jedoch der deutsche Gesetzgeber zahlreiche ergänzende, teilweise darüber hinausgehende, Regelungen vorgenommen hat, die nicht europarechtlich motiviert sind. Dies sind insbesondere die Neuregelungen in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung, der Wertstofftonne aber auch dem Entsorgungsfachbetrieb.
Es ist daher zu befürchten, dass in vielen Fällen eine juristische Klärung unausweichlich scheint, um die teils unklaren Rechtsbegriffe zu interpretieren und allen Akteuren entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten.
BDE und BVSE streben eine juristische Klärung auf europäischer Ebene an und haben jeweils eigene Gutachten in Auftrag gegeben, die den Verstoß gegen Europarecht belegen sollen.
Dass sich auch die Bundesregierung ob ihrer getroffenen Entscheidung noch unsicher wähnt wird deutlich, wenn man sich die zum KrWG abgegebene Protokollerklärung betrachtet. Danach will die Bundesregierung "binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Regelung prüfen, ob diese Zielstellung erreicht worden ist".

Von Dr. Markus W. Pauly

Bitte beachten Sie unser Onlineportal mit Informationen rund um die Themen Rohstoffe und Recycling: www.recyclingnews.info.

Die ALBA Group besteht aus den beiden Säulen Interseroh und ALBA und ist mit einem jährlichen Umsatzvolumen von 2,73 Milliarden Euro und rund 9.000 Mitarbeitern* in rund 200 Tochter- und Beteiligungsunternehmen in Deutschland und weiteren zwölf europäischen Ländern sowie in Asien und den USA aktiv. Damit ist die ALBA Group einer der führenden europäischen Umweltdienstleister und Rohstoffanbieter. Schwerpunkte der operativen Tätigkeit von Interseroh sind die Organisation der Rücknahme von Verpackungen und Produkten sowie die Vermarktung von Stahl- und Metallschrotten. Schwerpunkte der operativen Tätigkeit von ALBA sind Entsorgungsdienstleistungen im kommunalen und gewerblichen Bereich, Vermarktung von Sekundärrohstoffen, Entwicklung und Betrieb von Recycling- und Produktionsanlagen sowie Konzeption und Durchführung von Facility Services.
* Beschäftigte / inkl. Minderheitsbeteiligungen
ALBA Group plc & Co. KG
Susanne Jagenburg
Bismarckstraße 105
10625 Berlin
susanne.jagenburg@albagroup.de
+49 (30) 351 82-508
http://www.recyclingnews.info

(Zu interessanten Casting / Contest News, Infos & Tipps gibt es auch hier zum Nachschlagen und Lesen.)

(Weitere interessante Asien News & Asien Infos gibt es auch hier zum Nachschlagen und Lesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de

Foto- /Grafik-Info:

Artikel-Titel: Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Europa-247.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (Freie-PM.de) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Europa-247.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden


Diese Web-Videos bei Europa-247.de könnten Sie auch interessieren:

Schweiz: Streit - soll der Corona-Lockdown schnelle ...

Schweiz: Streit - soll der Corona-Lockdown schnelle ...
Schweden: Covid-19-Fälle steigen an - schärfere Maß ...

Schweden: Covid-19-Fälle steigen an - schärfere Maß ...
Europa: Lockerungen in Italien, Frankreich und Span ...

Europa: Lockerungen in Italien, Frankreich und Span ...

Alle Web-Video-Links bei Europa-247.de: Europa-247.de Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Europa-247.de könnten Sie auch interessieren:

Deutschland-Berlin-Friedrichstrasse-12112 ...

Potsdam-Deutschland-Europa-2015-151008-DS ...

Berlin-Deutschland-Kurfuerstendamm-Kudamm ...


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Europa-247.de: Europa-247.de Foto - Galerie

Diese Lexikon-Einträge bei Europa-247.de könnten Sie auch interessieren:

 Europa
Europa ist ein Erdteil, der sich über das westliche Fünftel der eurasischen Landmasse erstreckt. Obwohl es geographisch gesehen ein Subkontinent ist, der mit Asien zusammen den Kontinent Eurasien bildet, wird es historisch und kulturell begründet meist als eigenständiger Kontinent betrachtet. Dies verweist darauf, dass sich der Begriff „Europa“ nicht in der geographischen Definition erschöpft, sondern sich auch auf historische, kulturelle, politische, wirtschaftliche, rechtliche und ideelle Aspe ...

Diese Forum-Threads bei Europa-247.de könnten Sie auch interessieren:

 Und sie ist nicht mal gewählte Abgeordnete (Aaron1, 23.09.2019)

 Am Sonntag den 26. Mai ist Europawahl (Otto76, 13.06.2019)

 Ist das der Anfang vom Ende Europas? (DaveD, 24.10.2017)

 Was ist das wieder für ein unwürdiges Geschachere? (Aaron1, 17.07.2014)

Diese Forum-Posts bei Europa-247.de könnten Sie auch interessieren:

  Wie schrieb Edward Bernays zum Thema Propaganda. \"Die bewusste und zielgerichtete Manipulation der Verhaltensweisen und Einstellungen der Massen ist ein wesentlicher Bestandteil demokratisch ... (DaveD, 27.04.2021)

  Frontex ist auch nur so eine geldverschlingende Behörde der EU. Groß, teuer und zu nichts zu gebrauchen. Alles was nur Geld kostet und keinen Nutzen bringen auflösen oder ganz einfach abschaffen ... (Sven-Juli, 02.03.2021)

  Wo ist Frontex die Polizeieinheit welche die EU-Grenze schützen soll. Wo ist der EU-Zusammenhalt und die Unterstützung für Griechenland in dieser Situation? Es steht zwar alles auf dem Papier, a ... (Otto76, 07.06.2020)

  Aber warum ist die Meinung der Bürger über Brüssel und das was dort geschieht so schlecht? Und warum ist das mit Großbritanien so weit gekommen? Hat sich da mal eine dieser unsäglichen Talkschow ... (DaveD, 09.04.2020)

  Back to the Roots, ab kommenden Jahr werden die britischen Reisepässe wieder Blau. Und auch sonst wird sich einiges ändern. Boris Johnson ist gerade dabei Gesetze auf den Weg zu bringen das Staa ... (Otto76, 13.03.2020)

  Die Zeit als deutsche Medien berichteten ist lange vorbei. Jetzt werden vorgefasste Meinungen unter das Volk gebracht mit der Hoffnung, dass es keine merkt. Ob Klaus Kleber oder Claas-Hendrik Re ... (Hans-Peter, 15.01.2020)

  Und so hat jedes Land eben andere Probleme mit Neuankömmlingen. In Deutschland sind es Massenvergewaltigungen. Und in der Schweiz ist es eben Blutrache. (HannesW, 17.11.2019)

  Und ich dachte tatsächlich Frau Merkel hat die ganze Maschseemafia zum Teufel gejagt. Und jetzt? Jetzt soll Frau von der Leyen den höchst dotierten Posten innerhalb der EU bekommen. Und das völ ... (Otto76, 24.08.2019)

  Welche Beweggründe gibt es für Polen. Die Polen gelten schon immer als geschickte Verhandlungsführer und Diplomaten. Aber welcher Teufel hat sie geritten Frau von der Leyen als EU-Chefin zu nomi ... (DaveD, 31.07.2019)

  Laut den deutschen Medien haben ja die rechten Populisten die meisten Stimmen bekommen. Ja dann frage ich mich doch, warum haben die sogenannten „Volksparteien“ so schlecht abgeschnitten? Weil d ... (Aaron1, 13.06.2019)

Diese Testberichte bei Europa-247.de könnten Sie auch interessieren:

 Rotwein Femar Roma Rosso DOC Der Femar Roma Rosso DOC (0,75L) von Femar Vini Sr, IT-Monte Porzio Catone, Roma, ist einer der besten Rotweine, den man zu seinem Preis bekommt - kaum zu toppen! (Weitere Testberichte zu Le ... (Peter, 07.4.2024)

 Saperavi 2018 - Rotwein aus Russland Saperavi ist eine dunkle Rebsorte aus dem Alasani-Tal in der Region Kachetien in Ost-Georgien. Der russische Saperavi 2018 kommt aus Sennoy im Temryuksky District desKrasnodar Kra ... (HildeBL2022, 20.2.2023)

 Herzog Alba von Albrecht Es mag ja sein, dass man zu Ostern beginnt verstärkt Prosecco zu trinken, aber ich kann dem Zeugs nichts abgewinnen. Für mich ist Sekt immer noch das wahre Prickelwasser. Und beim letzten ... (Alina Lufen, 19.2.2023)

 Wesenitz-Bitter - schmackhafter sächsischer Magenbitter Der Sächsischer Magenbitter Wesenitz-Bitter (33%) ist mild und schmackhaft. Der Wesenitz-Bitter wird seit 1906 nach einem überlieferten Rezept in Dürrröhrsdorf hergestellt.

 Cerveza Palax – einfach ein gutes Bier Ein Vorteil der Globalisierung ist, du kannst dir Essen und Trinken aus aller Welt zu dir nach Hause kommen lassen. Du warst bei deinem letzten Spanienurlaub von eine bestim ... (Udo van der Ahe, 03.5.2021)

 Kimilho Flocao – brasilianische Maisflocken Ich bin ja großer Fan von italienischer Küche und dazu gehört auch ab und an Polenta. Die wird gewöhnlich aus Maisgries gemacht. Da bekam ich den Tipp ich sollte doch ... (Mira Bellini, 25.4.2021)

 Rohlíky – tschechische Hörnchen So wie tschechische Knödel ein erhöhtes Suchtpotential haben, kann man das Gleiche von diesen Rohlíky behaupten. Für mich als geborener Ossi waren französische Croissants un ... (Frank Zavade, 22.4.2021)

 Olivenöl Extra Nativ von Belessi Magoula Seit ich gelesen habe, dass Italien mehr Olivenöl exportiert als es selber herstellt kaufe ich Spanische oder eben griechisches Olivenöl im Wechsel. Diesmal habe ich, auf Em ... (Christin Nabali, 20.4.2021)

 Mascarpone e Gorgonzola von Italiamo Diese Woche sind wieder italienische Lebensmittel im Angebot. Unter anderem auch wieder mal Mascarpone e Gorgonzola ein wohlschmeckende Sünde in Sachen Kalorien. Es ist genau die richti ... (Lucas Casamonica, 20.4.2021)

 Original Sachertorte Oma hat auch manchmal eine gebacken, die war gut. Aber wer mal in Wien war und dort eine Original Sachertorte gegessen hat weiß, das alles Andere nur Nachbauten sind. Egal ob es der Scho ... (Anatol Fuhrmann, 18.4.2021)

Diese News bei Europa-247.de könnten Sie auch interessieren:

 eMobilität aus Brandenburg: ''Ein Produkt das in die Zukunft zeigt'' (PR-Gateway, 02.05.2024)
Der EU-Abgeordnete Dr. Christian Ehler (CDU) hat eROCKIT besucht

Prominenter Besuch in Hennigsdorf bei Berlin. "Es ist ein Riesenspaß und ein super Gerät" sagt Dr. Christian Ehler (Abgeordneter für Brandenburg im Europäischen Parlament, EVP-Koordinator im Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie und Mitglied im CDU-Landesvorstand von Brandenburg) nach seiner Fahrt auf dem eROCKIT.



eROCKIT steht für ein innovatives Fahrzeug mit einer besonderen Antriebstechnolo ...

 ''Mit dir! Durch uns! Für alle'' lautet das Motto der Partei des Fortschritts zur Europawahl! (PR-Gateway, 02.05.2024)
Die 2020 in Köln gegründete Partei des Fortschritts (PDF) tritt erstmals bundesweit zur Europawahl am 9. Juni an. Enttäuscht von den etablierten Parteien, haben sich in dieser jungen Partei Menschen organisiert, die zu den Grundsätzen der Demokratie

Am 18.04.2024 wurde die Partei des Fortschritts (PDF) vom Bundeswahlausschuss zur Europawahl 2024 zugelassen. Alle 10 Listenkandidaten wurden ohne Einschränkung akzeptiert.

Unter dem Titel "Ein Plan für EUROPA" hat die PDF ein 95- ...

 Christian Robin Weiß gewinnt den Speaker Slam Award (PR-Gateway, 02.05.2024)
Der FIREDANCER-Gründer überzeugt beim 17. Internationalen Speaker Slam Award

DREIEICH, Mai 2024 - Christian Robin Weiß aus Dreieich hat den 17. Internationalen Speaker Slam Award in Mastershausen gewonnen. Im Finale des international renommierten Wettbewerbs kämpften 140 Teilnehmer aus 18 Ländern vier Tage lang um den begehrten Preis.



Der Speaker Slam ist ein Rednerwettstreit. Während bei den beliebten Poetry Slams um die Wette gereimt oder gerappt wird, messen sich ...

 Lithium Hot Stock mit bahnbrechender Übernahme. Börsenstar setzt nach 20.900% auf diese Lithium-Aktie. Neuer 650% Lithium Aktientip nach 4.860% mit Albemarle ($ALB), 7.008% mit SQM Sociedad Quimica y Minera de Chil (PR-Gateway, 02.05.2024)


Lithium Hot Stock mit bahnbrechender Übernahme. Börsenstar setzt nach 20.900% mit Noram Lithium auf diese Lithium-Aktie



02.05.24

AC Research



Vancouver ( www.aktiencheck.de, Anzeige)

https://www.irw-press.at/prcom/images/messages/2024/74440/aktiencheck01020524.001.png
...

 Berufung Clown und Humortrainer (PR-Gateway, 02.05.2024)
: Ausbildung an der Internationalen Berufsfachschule für Clown und Comedy Infoseminare und Casting ab Mai in Konstanz und der Schweiz

Die Tamala Clown Akademie in Konstanz richtet ab Mai Informationsseminare und Castings für angehende Clowns aus. Als Anerkennung für ihre Arbeit im theatralischen Bereich wurden die beiden Gründer Jenny Karpawitz und Udo Berenbrinker zu den 100 besten Trainern im deutschsprachigen Raum gewählt.



Die Rolle des Clowns in der Gesellschaft ...

 OsaBus stärkt Position auf französischem Transportmarkt (PR-Gateway, 30.04.2024)
OsaBus priorisiert Buchungen in der Hochsaison und stärkt seine Position auf dem französischen Transportmarkt

OsaBus, ein europäisches Unternehmen für die Vermietung von Charterbussen, ist bereit, der gestiegenen Nachfrage nach Transportdienstleistungen in Paris zu begegnen.



OsaBus in Frankreich bietet eine umfassende Flotte, bestehend aus Limousinen, Minivans, Minibussen und Bussen, die den unterschiedlichsten Reisebedürfnissen gerecht wird. Ob Firmenveranstaltung, ...

 UEFA EURO 2024: Kunst und Kultur in Stuttgart während der EM-Event-Wochen (PR-Gateway, 30.04.2024)
In wenigen Wochen startet die UEFA EURO 2024 in Deutschland und auch in der Host City Stuttgart. Zehntausenden Fans und Besucher:innen bietet Stuttgart auch abseits der Fußballspiele ein abwechslungsreiches Event- und Kulturprogramm.

Wenn am 14. Juni um 21 Uhr der Anpfiff zum Eröffnungsspiel der UEFA EURO 2024 ertönt, rollt endlich der Ball - und das große Fußballfest in Deutschland beginnt. Schon viel früher können Fußballinteressierte im StadtPalais - Museum für Stuttgart in die Ges ...

 Bitpanda ist der Broker mit dem größten Kryptoangebot in Europa (PR-Gateway, 30.04.2024)


- Bitpanda und Bitpanda Technology Solutions bieten nun eine umfangreiche Liste von Assets inklusive über 400 Kryptowährungen an - mehr als jede andere europäische Krypto-Plattform

- Partner von Bitpanda Technology Solutions können auch von Bitpandas Lizenzen profitieren, einschließlich der kürzlich erweiterten MiFID II-Zulassung, um EU-weit den Eigenhandel und die Verwahrung von Finanzprodukten anzubieten

- Zahlreiche Partnerschaften wurden erweitert oder neu angek ...

 Erlebe die faszinierende Welt der Musik: Die Zauberhaftigkeit der Gesangskunst (PR-Gateway, 30.04.2024)


Inmitten des reichhaltigen Panoramas der deutschen Musiklandschaft erstrahlt eine Stimme heller als alle anderen - jene von Slata Hess. Von den romantischen Weiten Russlands bis zu den pulsierenden Rhythmen der internationalen Pop- und Rockmusik erstreckt sich ihr musikalisches Können.



Mit einem Talent, das nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit Beachtung findet, hat Slata die Bühnen erobert und die Herzen zahlloser Fans im Sturm erobert.


< ...

 Hans-Christoph Vöhringer, CEO der Netztal AG, plant ein neues Circular Economy-Projekt mit doppeltem Effekt (PR-Gateway, 30.04.2024)
Hans-Christoph Vöhringer: "Plastikrecycling-Projekt für Indonesien und Südostasien"

Angesichts der alarmierenden Umweltauswirkungen von Plastikverschmutzung in der Region, insbesondere auf der beliebten Insel Bali, zielt das Projekt der Netztal AG darauf ab, nicht nur die Umwelt zu reinigen, sondern auch lokale Gemeinschaften durch Schulungen und die Schaffung nachhaltiger Arbeitsmöglichkeiten zu stärken. Dieser Bericht beleuchtet d ...

Werbung bei Europa-247.de:





Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?

 
Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Aktuelles Amazon-Schnäppchen

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Video Tipp @ Europa-247.de

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Online Werbung

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Verwandte Links
· Mehr aus der Rubrik Europa Infos
· Weitere News von Europa-247


Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Europa Infos:
Die Alpen hautnah erleben – Abenteuersport im Aktivurlaub!


Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

schlecht
normal
gut
Sehr gut
Exzellent



Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Online Werbung

Europa-247.de - Infos News & Tipps @ Europa ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden


Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel und alle sonstigen Beiträge, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2011 - 2024!

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keinerlei Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder alle sonstigen Verlinkungen führen.

Sie können die Schlagzeilen unserer neuesten Artikel durch Nutzung der Datei backend.php direkt auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Europa-247.de - rund ums Thema Europa. Zur SEOkanzler-Wahl in Deutschland und Österreich geht's hier / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie sich weiterhin auf dieser Seite aufhalten, akzeptieren Sie unseren Einsatz von Cookies.

Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?