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Europa News! Erben und Enterben

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 03. Dezember 2009 von Europa-247.de

Europa Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: Neues Erbrecht tritt 2010 in Kraft
Wenn es ums Erbe geht, kommt es auch in den besten Familien zu Konflikten: Die Erbberechtigten erwarten, angemessen bedacht zu werden, der Erblasser möchte sein Vermögen jedoch nach seinen Vorstellungen aufteilen. Mit dem neuen Erbrecht werden die möglichen Gründe für eine Enterbung pflichtteilsberechtigter Verwandter neu geregelt. Darüber hinaus wird das Engagement pflegender Angehörige mehr berücksichtigt. Was diese Neuregelungen im Detail bedeuten, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Nach der Anfang 2009 in Kraft getretenen Reform des Erbschaftssteuerrechts wird nun auch das Erbrecht selbst geändert. "Reformiert werden insbesondere die möglichen Gründe für die Enterbung eines Angehörigen, die Ausgleichsansprüche für Pflegepersonen und die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche", erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und wird für alle Erbfälle ab diesem Zeitpunkt angewendet. Angepasst werden zum Beispiel die Vorschriften über den Pflichtteil. Mit dem Pflichtteil werden Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass beteiligt, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Unter bestimmten Umständen kann der Erblasser den Erben auch ihren Pflichtteil entziehen und sie somit komplett enterben. Die Voraussetzungen dafür, die sogenannten Pflichtteilentziehungsgründe, werden nun modernisiert.

Enterbungsgrund: Ehrloser Lebenswandel
Entfallen wird der altmodische Entziehungsgrund "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel" bei Kindern des Erblassers. Unter "ehrlos" kann sich heute kaum jemand etwas vorstellen. Stattdessen wird der Gesetzgeber nun konkreter: Der Pflichtteil darf entzogen werden, wenn der Betreffende rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist und wenn es gleichzeitig für den Erblasser unzumutbar ist, ihm den Pflichtteil zu überlassen. Betrachtet wird also immer der Einzelfall. Der Personenkreis wird von Kindern auf andere Pflichtteilsberechtigte erweitert.

Enterbungsgrund: Mord, Totschlag, Körperverletzung
Besonders gegen Straftaten will der Gesetzgeber künftig Personen schützen, die dem Erblasser besonders nahe stehen wie Kinder, Stief- und Pflegekinder, aber auch Ehe- oder (eingetragene) Lebenspartner. Begeht ein Pflichtteilsberechtigter gegenüber diesen Personen schwere Straftaten oder versucht er sie womöglich umzubringen, kann ihm der Pflichtteil künftig genauso entzogen werden, wie nach bisheriger Rechtslage bei einem Mordversuch am Erblasser selbst. Schlägt also der Sohn des Erblassers in einem Familienstreit die Stieftochter zusammen, kann er den Pflichtteil verlieren.

Stundung
Erbt jemand ein Unternehmen oder eine Immobilie, sind oft Pflichtteile für nahe Angehörige fällig. Meist muss der Erbe dann schnell verkaufen, um die Berechtigten auszahlen zu können. Für solche Fälle wurde bereits in früheren Zeiten die Möglichkeit einer Stundung der Zahlung eingeführt. Die Reform erleichtert nun deren Voraussetzungen und macht sie für jeden Erben zugänglich. Der Erbe eines Eigenheims kann künftig die Stundung der Auszahlung verlangen, wenn eine "unbillige Härte vorliegt" - also etwa dann, wenn er knapp bei Kasse ist und nur wegen des Pflichtteilsanspruches das Haus, in dem er wohnen will, verkaufen müsste.

Schenkungen zu Lebzeiten
Streit entsteht oft um Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten und zwar dann, wenn die Pflichtteilsberechtigten feststellen, dass es kaum noch einen Pflichtteil gibt, weil der Erblasser das meiste Geld bereits jemandem geschenkt hat, den er besonders mochte. Laut derzeitigem Gesetz können Schenkungen des Erblassers in seinen letzten zehn Jahren einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Das bedeutet: Der Pflichtteil wird so berechnet, als ob die Ersparnisse des Erblassers durch die Schenkung nicht reduziert worden wären. Eingeführt werden gleitende Fristen, nach denen die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruches immer weniger berücksichtigt wird, je länger sie her ist. Wird z. B. eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall vorgenommen, wird sie voll in die Berechnung des Ergänzungsanspruches eingerechnet. Fand sie im zweiten Jahr davor statt, rechnet man sie mit 9/10, im dritten Jahr mit 8/10 an.

Unentgeltliche Pflegeleistungen
Verbessert werden soll die Situation derer, die, oft über Jahre, einen kranken Angehörigen zu Hause gepflegt haben. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung sollen Pflegeleistungen künftig besonders dann besser honoriert werden, wenn es keine Ausgleichsregelung im Testament gibt. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche sollen nicht mehr wie bisher davon abhängig sein, dass zugunsten der Pflege auf eine eigene Berufstätigkeit mit Einkommen verzichtet wird.

Verjährung
Auch die Verjährungsregeln andern sich: Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche entspricht künftig der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren. In einigen Fällen bleibt jedoch die 30-jährige Verjährung erhalten.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen auf www.das-rechtsportal.de.
Anschläge inkl. Leerzeichen: 5.213

Kurzfassung:
Neues Erbrecht ab 2010
Enterbung von Angehörigen neu geregelt

Wenn es ums Erbe geht, kann es in den besten Familien zu Konflikten kommen: Die Erbberechtigten erwarten angemessen bedacht zu werden, der Erblasser möchte sein Vermögen jedoch nach seinen Vorstellungen aufteilen. Nach der Anfang 2009 in Kraft getretenen Reform des Erbschaftssteuerrechts wird nun auch das Erbrecht selbst geändert. "Reformiert werden insbesondere die möglichen Gründe für die Enterbung eines Angehörigen, die Ausgleichsansprüche für Pflegepersonen und die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche", erläutert die D.A.S. Versicherung. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und wird für alle Erbfälle ab diesem Zeitpunkt angewendet. Angepasst werden zum Beispiel die Vorschriften über den Pflichtteil. Mit dem Pflichtteil werden Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass beteiligt, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Unter bestimmten Umständen kann der Erblasser den Erben auch ihren Pflichtteil entziehen und sie somit komplett enterben. Die Voraussetzungen dafür - die so genannten Pflichtteilentziehungsgründe - werden nun modernisiert.
Anschläge inkl. Leerzeichen: 1.229

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613
089 6275-2128
www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HartzCommunication GmbH
Sybille von Hartz
Farchanterstr. 62
81377
München
info@hartzcommunication.de
0899984610
http://hartzcommunication.de



Neues Erbrecht tritt 2010 in Kraft
Wenn es ums Erbe geht, kommt es auch in den besten Familien zu Konflikten: Die Erbberechtigten erwarten, angemessen bedacht zu werden, der Erblasser möchte sein Vermögen jedoch nach seinen Vorstellungen aufteilen. Mit dem neuen Erbrecht werden die möglichen Gründe für eine Enterbung pflichtteilsberechtigter Verwandter neu geregelt. Darüber hinaus wird das Engagement pflegender Angehörige mehr berücksichtigt. Was diese Neuregelungen im Detail bedeuten, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Nach der Anfang 2009 in Kraft getretenen Reform des Erbschaftssteuerrechts wird nun auch das Erbrecht selbst geändert. "Reformiert werden insbesondere die möglichen Gründe für die Enterbung eines Angehörigen, die Ausgleichsansprüche für Pflegepersonen und die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche", erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und wird für alle Erbfälle ab diesem Zeitpunkt angewendet. Angepasst werden zum Beispiel die Vorschriften über den Pflichtteil. Mit dem Pflichtteil werden Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass beteiligt, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Unter bestimmten Umständen kann der Erblasser den Erben auch ihren Pflichtteil entziehen und sie somit komplett enterben. Die Voraussetzungen dafür, die sogenannten Pflichtteilentziehungsgründe, werden nun modernisiert.

Enterbungsgrund: Ehrloser Lebenswandel
Entfallen wird der altmodische Entziehungsgrund "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel" bei Kindern des Erblassers. Unter "ehrlos" kann sich heute kaum jemand etwas vorstellen. Stattdessen wird der Gesetzgeber nun konkreter: Der Pflichtteil darf entzogen werden, wenn der Betreffende rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist und wenn es gleichzeitig für den Erblasser unzumutbar ist, ihm den Pflichtteil zu überlassen. Betrachtet wird also immer der Einzelfall. Der Personenkreis wird von Kindern auf andere Pflichtteilsberechtigte erweitert.

Enterbungsgrund: Mord, Totschlag, Körperverletzung
Besonders gegen Straftaten will der Gesetzgeber künftig Personen schützen, die dem Erblasser besonders nahe stehen wie Kinder, Stief- und Pflegekinder, aber auch Ehe- oder (eingetragene) Lebenspartner. Begeht ein Pflichtteilsberechtigter gegenüber diesen Personen schwere Straftaten oder versucht er sie womöglich umzubringen, kann ihm der Pflichtteil künftig genauso entzogen werden, wie nach bisheriger Rechtslage bei einem Mordversuch am Erblasser selbst. Schlägt also der Sohn des Erblassers in einem Familienstreit die Stieftochter zusammen, kann er den Pflichtteil verlieren.

Stundung
Erbt jemand ein Unternehmen oder eine Immobilie, sind oft Pflichtteile für nahe Angehörige fällig. Meist muss der Erbe dann schnell verkaufen, um die Berechtigten auszahlen zu können. Für solche Fälle wurde bereits in früheren Zeiten die Möglichkeit einer Stundung der Zahlung eingeführt. Die Reform erleichtert nun deren Voraussetzungen und macht sie für jeden Erben zugänglich. Der Erbe eines Eigenheims kann künftig die Stundung der Auszahlung verlangen, wenn eine "unbillige Härte vorliegt" - also etwa dann, wenn er knapp bei Kasse ist und nur wegen des Pflichtteilsanspruches das Haus, in dem er wohnen will, verkaufen müsste.

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Unentgeltliche Pflegeleistungen
Verbessert werden soll die Situation derer, die, oft über Jahre, einen kranken Angehörigen zu Hause gepflegt haben. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung sollen Pflegeleistungen künftig besonders dann besser honoriert werden, wenn es keine Ausgleichsregelung im Testament gibt. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche sollen nicht mehr wie bisher davon abhängig sein, dass zugunsten der Pflege auf eine eigene Berufstätigkeit mit Einkommen verzichtet wird.

Verjährung
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Artikel-Titel: Erben und Enterben

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 Smarter Wetterschutz bei Sonne, Regen und Sturm (PR-Gateway, 25.04.2024)
Mit den DIY-Lösungen von HOMEPILOT wird das Zuhause im Handumdrehen wetterfest

Alle Jahre wieder freut man sich auf die Warmwettersaison. Diese kann aber neben sonnigen Tagen auch stürmische Momente oder sogar starke Unwetter bringen. Mit den richtigen Smart-Home-Lösungen sorgen Hausbesitzer dafür, dass sie allen Wetterlaunen entspannt entgegensehen können und auch unterwegs immer ein gutes Gefühl haben. Mit intelligent vernetzten, smarten Rollladen- oder Markisensteuerungen reagiert ...

 Kölner Eventagentur: Offizieller Partner der Wolkenburg (PR-Gateway, 24.04.2024)
Eine Partnerschaft für unvergessliche Teambuilding-Events in Köln

Ellen Kamrad, Eventplanerin aus Köln und Inhaberin der renommierten Agentur Menschen - Emotionen - Erlebnisse (MEE), ist seit Mitte 2023 offizielle Partnerin der Eventlocation Wolkenburg Köln im Bereich Teambuilding-Events. Diese spannende Kooperation verspricht eine einzigartige Kombination aus professioneller Organisation und dem reizvollen Ambiente der historischen Wolkenburg.



Die Erfahrung und E ...

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