Europa-247.de

Rechnungseingänge Punkt für Punkt prüfen
Datum: Mittwoch, dem 07. April 2010
Thema: Europa Frage


Fehlerhafte Rechnungsanschrift kann zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen

Essen, 07. April 2010****Eine Rechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie bestimmte Pflichtangaben enthält. Diese ergeben sich aus §§ 14 Abs. 4, 14a UStG sowie aus §§ 33 und 34 UStDV. Die Pflicht zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung trifft nicht nur inländische Unternehmen, sondern auch im Ausland ansässige Unternehmen, soweit sie im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbringen. Ausnahme: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG.

"Damit der Vorsteuerabzug gesichert bleibt, ist es ratsam, dass die Rechnungseingänge bei den Leistungsempfängern nicht nur oberflächlich, sondern Punkt für Punkt geprüft werden. Der Leistungsempfänger trägt bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Eingangsrechnung das Ausfallrisiko des Vorsteuerabzuges. Wenn z. B. die Vorsteuer aus einer Rechnung des Jahres 2005 im Aug. 2008 durch die Buchprüfung nicht anerkannt wird, kann eine berichtigte Rechnung angefordert werden. Falls das leistende Unternehmen nicht mehr existiert, wäre der Vorsteuerabzug für immer verloren. Selbst bei möglicher Rechnungsberichtigung in 2008 besteht ein Zinseffekt (0,5 % pro Monat) zu Lasten des Leistungsempfängers, weil die Vorsteuer erst im Jahr 2008 und nicht in 2005 geltend gemacht werden kann, da erst jetzt (2008) eine (nach Berichtigung) ordnungsgemäße Rechnung vorliegt", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Eine notwendige Mindestangabe in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG ist unter anderem der vollständige Name einschließlich Rechtsform und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, der Ort der Handelsniederlassung bzw. Ort der Geschäftsleitung.

Der Firmenname muss wie im Handelsregister angegeben sein (Registernummer, unter der das leistende Unternehmen eingetragen ist). "Probleme mit der korrekten Rechnungsanschrift treten häufig auf, ohne dass sie von den verantwortlichen Mitarbeitern bemerkt werden. Erst wenn es zu Rückfragen durch die Betriebsprüfung kommt, werden die Rechnungspflichtangaben wieder bedeutungsvoll. Doch dann kann es durch die Ankündigung des Betriebsprüfers, den Vorsteuerabzug zu versagen, zu spät sein. Gerade wenn es um unterschiedliche Unternehmen geht, ist es entscheidend, ob die MA GmbH oder die MA GmbH & Co. KG der Rechnungsempfänger ist. Der Name und die Adresse des Vertragspartners (Rechnungsempfänger) muss vollständig angegeben werden", so Steuerberaterin Bettina M. Rau.

Eine weitere notwendige Mindestangaben in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG ist die vom Finanzamt vergebene Steuernummer des leistenden Unternehmens oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Ust-IdNr. Der leistende Unternehmer muss seinem Kunden (Rechnungsempfänger) die aktuell gültige Steuernummer mitteilen. Eine Ergänzung oder Änderung des Vertrages ist nicht erforderlich. Es reicht ein allgemeines Anschreiben an den Kunden. Es ist ratsam, die Kopie dieses Schreibens zu den Vertragsunterlagen zu nehmen.

Die USt-IdNr. des Leistungsempfängers eines anderen EU-Mitgliedstaates muss im Rahmen der qualifizierten Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden (innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dienstleistungen).

Seit dem 23. Juni 2009 ist eine Bescheinigung über die Überprüfung einer MwSt-Identifikationsnummer erhältlich. Möglich ist dies über die Online-MwSt-Datenbank MIAS
(http://europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.döselectedLanguage=de), die von der EU-Kommission nun weiter ausgebaut wurde. Nach Aufruf dieser Website kann durch Anklicken des Buttons "Deutsch" die Abfrage in deutscher Sprache gestartet werden. Die Bescheinigung soll als Nachweis dienen, dass auf Lieferungen an Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat keine Mehrwertsteuer erhoben wurde, und so den guten Glauben eines unfreiwillig in einen Betrug verstrickten Steuerpflichtigen belegen.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
0201-81095-0

http://franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133
Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
http://publicity-experte.de



Fehlerhafte Rechnungsanschrift kann zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen

Essen, 07. April 2010****Eine Rechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie bestimmte Pflichtangaben enthält. Diese ergeben sich aus §§ 14 Abs. 4, 14a UStG sowie aus §§ 33 und 34 UStDV. Die Pflicht zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung trifft nicht nur inländische Unternehmen, sondern auch im Ausland ansässige Unternehmen, soweit sie im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbringen. Ausnahme: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG.

"Damit der Vorsteuerabzug gesichert bleibt, ist es ratsam, dass die Rechnungseingänge bei den Leistungsempfängern nicht nur oberflächlich, sondern Punkt für Punkt geprüft werden. Der Leistungsempfänger trägt bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Eingangsrechnung das Ausfallrisiko des Vorsteuerabzuges. Wenn z. B. die Vorsteuer aus einer Rechnung des Jahres 2005 im Aug. 2008 durch die Buchprüfung nicht anerkannt wird, kann eine berichtigte Rechnung angefordert werden. Falls das leistende Unternehmen nicht mehr existiert, wäre der Vorsteuerabzug für immer verloren. Selbst bei möglicher Rechnungsberichtigung in 2008 besteht ein Zinseffekt (0,5 % pro Monat) zu Lasten des Leistungsempfängers, weil die Vorsteuer erst im Jahr 2008 und nicht in 2005 geltend gemacht werden kann, da erst jetzt (2008) eine (nach Berichtigung) ordnungsgemäße Rechnung vorliegt", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Eine notwendige Mindestangabe in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG ist unter anderem der vollständige Name einschließlich Rechtsform und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, der Ort der Handelsniederlassung bzw. Ort der Geschäftsleitung.

Der Firmenname muss wie im Handelsregister angegeben sein (Registernummer, unter der das leistende Unternehmen eingetragen ist). "Probleme mit der korrekten Rechnungsanschrift treten häufig auf, ohne dass sie von den verantwortlichen Mitarbeitern bemerkt werden. Erst wenn es zu Rückfragen durch die Betriebsprüfung kommt, werden die Rechnungspflichtangaben wieder bedeutungsvoll. Doch dann kann es durch die Ankündigung des Betriebsprüfers, den Vorsteuerabzug zu versagen, zu spät sein. Gerade wenn es um unterschiedliche Unternehmen geht, ist es entscheidend, ob die MA GmbH oder die MA GmbH & Co. KG der Rechnungsempfänger ist. Der Name und die Adresse des Vertragspartners (Rechnungsempfänger) muss vollständig angegeben werden", so Steuerberaterin Bettina M. Rau.

Eine weitere notwendige Mindestangaben in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG ist die vom Finanzamt vergebene Steuernummer des leistenden Unternehmens oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Ust-IdNr. Der leistende Unternehmer muss seinem Kunden (Rechnungsempfänger) die aktuell gültige Steuernummer mitteilen. Eine Ergänzung oder Änderung des Vertrages ist nicht erforderlich. Es reicht ein allgemeines Anschreiben an den Kunden. Es ist ratsam, die Kopie dieses Schreibens zu den Vertragsunterlagen zu nehmen.

Die USt-IdNr. des Leistungsempfängers eines anderen EU-Mitgliedstaates muss im Rahmen der qualifizierten Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden (innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dienstleistungen).

Seit dem 23. Juni 2009 ist eine Bescheinigung über die Überprüfung einer MwSt-Identifikationsnummer erhältlich. Möglich ist dies über die Online-MwSt-Datenbank MIAS
(http://europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.döselectedLanguage=de), die von der EU-Kommission nun weiter ausgebaut wurde. Nach Aufruf dieser Website kann durch Anklicken des Buttons "Deutsch" die Abfrage in deutscher Sprache gestartet werden. Die Bescheinigung soll als Nachweis dienen, dass auf Lieferungen an Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat keine Mehrwertsteuer erhoben wurde, und so den guten Glauben eines unfreiwillig in einen Betrug verstrickten Steuerpflichtigen belegen.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
0201-81095-0

http://franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133
Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
http://publicity-experte.de







Dieser Artikel kommt von Europa News & Europa Infos & Europa Tipps !
http://www.europa-247.de

Die URL für diesen Artikel ist:
http://www.europa-247.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1293