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Für die Mieterhöhung ist keine Unterschrift erforderlich
Datum: Montag, dem 27. Dezember 2010
Thema: Europa Infos


Mieterhöhung ohne eigenhändige Unterschrift des vermieters möglich

Das Mieterhöhungsschreiben wurde vom Vermieter nicht eigenhändig unterschrieben und endete mit dem Hinweis, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift gültig sei.
Mit der Begründung, dass die Mieterhöhung formell unwirksam sei, stimmte der Mieter der Mieterhöhung nicht zu. Im Mietvertrag war bestimmt, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags nur gültig sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Für die Schriftform sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine eigenhändige Unterschrift vor.
Der BGH entschied, dass das Mieterhöhungsverlangen auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam sei. Die Schriftformabrede im Mietvertrag steht der Wirksamkeit nicht entgegen, da die Mieterhöhung weder eine Vertragsergänzung noch eine Vertragsänderung darstellte. Eine Mieterhöhung muss gemäß § 558a BGB nur in Textform erklärt und begründet werden. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abzugeben ist und die Person des Erklärenden erkennbar sein soll. Diese Voraussetzungen erfüllte das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen. (BGH, Urteil v. 10.11.10, Az. VIII ZR 300/09).

Von Thomas Trepnau zu diesem Thema erschienen:
"Mehr Moneten mit Mieterhöhung"

Thomas Trepnau
info@trepnau.net
www.trepnau.net
Der Autor Thomas Trepnau bietet individuell zugeschnittene Firmentrainings sowie Grundlagenseminare bei Veranstaltern wie den Industrie- und Handelskammern und der Deutschen Immobilien - Akademie für Vermieter, Hausverwalter, Eigentümer, Makler, Immobilienfinanzierer und andere Immobilienunternehmen an. Außerdem erscheinen im Verlag des Unternehmens regelmäßig Fachbücher zu den Seminarthemen. Durch die Kombination von Büchern, Trainings, Schulungen und Seminaren bietet Thomas Trepnau seinen Kunden optimale Lösungen zu günstigen Preisen und garantiert so gleichzeitig hohe Qualität in Hinsicht auf Aktualität und praktischer Anwendbarkeit. Die Schulungen und Workshops werden europaweit durchgeführt.
Thomas Trepnau
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93010
Regensburg
info@trepnau.net
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http://trepnau.net


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Mieterhöhung ohne eigenhändige Unterschrift des vermieters möglich

Das Mieterhöhungsschreiben wurde vom Vermieter nicht eigenhändig unterschrieben und endete mit dem Hinweis, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift gültig sei.
Mit der Begründung, dass die Mieterhöhung formell unwirksam sei, stimmte der Mieter der Mieterhöhung nicht zu. Im Mietvertrag war bestimmt, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags nur gültig sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Für die Schriftform sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine eigenhändige Unterschrift vor.
Der BGH entschied, dass das Mieterhöhungsverlangen auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam sei. Die Schriftformabrede im Mietvertrag steht der Wirksamkeit nicht entgegen, da die Mieterhöhung weder eine Vertragsergänzung noch eine Vertragsänderung darstellte. Eine Mieterhöhung muss gemäß § 558a BGB nur in Textform erklärt und begründet werden. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abzugeben ist und die Person des Erklärenden erkennbar sein soll. Diese Voraussetzungen erfüllte das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen. (BGH, Urteil v. 10.11.10, Az. VIII ZR 300/09).

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