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Achtung Wettbewerbsverbot!
Datum: Donnerstag, dem 11. Februar 2010
Thema: Europa Infos


Arbeitsverträge können Konkurrenzausschlussklauseln enthalten
Immer mehr Arbeitnehmer bessern ihr Gehalt durch Nebenjobs auf. Doch Vorsicht bei der Wahl des Zweitberufs: In einem Konkurrenzbetrieb darf ein Mitarbeiter nicht einfach tätig werden, solange er bei seinem Arbeitgeber in Lohn und Brot steht. Selbst nach beendetem Arbeitsverhältnis gilt möglicherweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wenn es zuvor im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dann darf der Ex-Angestellte vorerst nicht in der alten Branche arbeiten, muss dafür aber eine Entschädigung erhalten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, worauf Arbeitnehmer bei Abschluss eines derartigen Vertrages achten sollten.

Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten
Eigentlich ist es ja Privatsache, was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit tut. Er kann also auch einen Nebenjob annehmen, wenn - zählt man Haupt- und Nebentätigkeit zusammen - die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten von 8 bzw. 10 Stunden täglich nicht überschritten werden. Die Zustimmung des Chefs für den Zweitjob braucht der Mitarbeiter dann, wenn es der Arbeits- oder Tarifvertrag so vorsieht. Vorsicht ist dagegen immer geboten bei Arbeiten im Tätigkeitsfeld des aktuellen Arbeitgebers. "Tabu sind Nebenjobs bei einem Wettbewerber und selbstständige Tätigkeiten, mit denen dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht wird", erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S, Anne Kronzucker. "Einzige Ausnahmen: Der Chef hat ausdrücklich eingewilligt oder der Mitarbeiter hat ihn bei der Einstellung über eine derartige Nebentätigkeit informiert, ohne dass sie vertraglich ausgeschlossen wurde. Das Wettbewerbsverbot gilt solange, wie das Arbeitsverhältnis besteht, also auch während der Kündigungsfrist und selbst wenn der Angestellte bereits freigestellt ist. Einem Mitarbeiter, der dagegen verstößt, drohen Abmahnung oder Kündigung. Obendrein kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadenersatz oder die Abtretung der aus dem Geschäft erzielten Vergütung fordern.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, besitzt der Arbeitnehmer wieder alle Freiheiten. Es sei denn, er hat ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag unterschrieben. Durch eine solche Klausel wird dem Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit untersagt, bei einem Konkurrenten tätig zu werden. Wirksam ist diese Vereinbarung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und bei Zahlung einer sogenannten Karenzentschädigung, wie D.A.S. Expertin Kronzucker erläutert: "Das Wettbewerbsverbot darf sich auf maximal zwei Jahre erstrecken, und der monatlich zu zahlende finanzielle Ausgleich in dieser Zeit muss mindestens der Hälfte des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens entsprechen. Die Klauseln müssen schriftlich und eindeutig formuliert, von beiden Vertragsparteien unterschrieben und dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden sein." Und wichtig: Die Beschränkung muss sich auf das frühere Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beziehen bzw. der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot haben. Dies kann zum Beispiel der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein. Sind alle Kriterien erfüllt, hat sich der Arbeitnehmer an die Vereinbarung zu halten, sonst muss er mit einer Unterlassungsklage sowie der Forderung nach Schadenersatz bzw. einer Vertragsstrafe rechnen. Die Zahlung der Karenzentschädigung setzt dann automatisch aus.

Unverbindlichkeit als Vorteil
Entspricht dagegen auch nur ein Teil der Verbotsvereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird sie nicht unwirksam, sondern für den Arbeitnehmer unverbindlich. Etwa dann, wenn die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Summe verstanden werden kann. "Unverbindlich heißt, dass der frühere Angestellte die Wahl hat, ob er sich an das Wettbewerbsverbot hält und die damit verbundene Karenzentschädigung beansprucht oder nicht", erläutert die D.A.S. Expertin. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.075

Kurzfassung:
Wettbewerbsverbot in und nach dem Job
Vertragsgestaltung entscheidet über Wirksamkeit

Arbeitnehmer, die über einen Zweitjob nachdenken, sollten sich einer Grundsatzregel bewusst sein: Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Chefs dürfen sie ihrer Firma keine Konkurrenz machen, sich also nicht im gleichen Geschäftsfeld betätigen. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Verstöße können mit Abmahnung oder Kündigung sowie finanziellen Forderungen geahndet werden. Mit dem Ausscheiden aus der Firma ist das Konkurrenzverbot hinfällig - sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Ob dieses wirksam und für den früheren Angestellten bindend ist, hängt von der Einhaltung diverser Kriterien ab. Laut der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darf zum Beispiel der vereinbarte Verbotszeitraum höchstens zwei Jahre betragen. Als Gegenleistung muss eine zeitlich angepasste Karenzentschädigung gezahlt werden, die mindestens 50 Prozent des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens beträgt. Entspricht die Vereinbarung den Vorschriften und der Arbeitnehmer verstößt gegen sie, riskiert er eine Unterlassungsklage sowie die Forderung auf Schadenersatz bzw. Zahlung der Vertragsstrafe. Zusätzlich wird die Karenzentschädigung automatisch unterbrochen. Für den Fall, dass die Vertragskriterien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht genau übereinstimmen, besteht ein Wahlrecht: Der frühere Angestellte entscheidet dann, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten will und die Entschädigung beansprucht oder nicht.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.520

Einschlägige gesetzliche Vorschriften:
Verbot der Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten: § 60 f. HGB (und arbeitsrechtliche Treuepflicht), Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: §§ 74 ff. HGB

Aktuelle Urteile:
Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Dem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, im Marktbereich seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen und dadurch in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten. Hält er sich nicht daran, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Im entschiedenen Fall betrieb der Arbeitnehmer eine eigene Firma, deren Geschäftsbereich wie die Firma des Arbeitgebers Rohrleitungsbau, Anlagenbau und Behälterbau umfasste.
LAG, Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, Az. 11 Sa 214/09

Nebentätigkeitsverbot
Will eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Zeitungsvertrieb aufnehmen, zu dessen Geschäftsbereich auch die Zustellung von Postsendungen gehört, ist der Arbeitgeber berechtigt, der Arbeitnehmerin diese Nebentätigkeit zu untersagen.
LAG München, Urteil vom 27.08.2008, Az. 10 Sa 174/08

Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Die formularmäßig formulierte Zusage einer zu niedrigen Karenzentschädigung kann zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.
LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2008, Az. 14 Sa 818/08

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HartzCommunication GmbH
Sabine Gladkov
Farchanterstr. 62
81377
München
info@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de



Arbeitsverträge können Konkurrenzausschlussklauseln enthalten
Immer mehr Arbeitnehmer bessern ihr Gehalt durch Nebenjobs auf. Doch Vorsicht bei der Wahl des Zweitberufs: In einem Konkurrenzbetrieb darf ein Mitarbeiter nicht einfach tätig werden, solange er bei seinem Arbeitgeber in Lohn und Brot steht. Selbst nach beendetem Arbeitsverhältnis gilt möglicherweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wenn es zuvor im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dann darf der Ex-Angestellte vorerst nicht in der alten Branche arbeiten, muss dafür aber eine Entschädigung erhalten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, worauf Arbeitnehmer bei Abschluss eines derartigen Vertrages achten sollten.

Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten
Eigentlich ist es ja Privatsache, was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit tut. Er kann also auch einen Nebenjob annehmen, wenn - zählt man Haupt- und Nebentätigkeit zusammen - die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten von 8 bzw. 10 Stunden täglich nicht überschritten werden. Die Zustimmung des Chefs für den Zweitjob braucht der Mitarbeiter dann, wenn es der Arbeits- oder Tarifvertrag so vorsieht. Vorsicht ist dagegen immer geboten bei Arbeiten im Tätigkeitsfeld des aktuellen Arbeitgebers. "Tabu sind Nebenjobs bei einem Wettbewerber und selbstständige Tätigkeiten, mit denen dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht wird", erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S, Anne Kronzucker. "Einzige Ausnahmen: Der Chef hat ausdrücklich eingewilligt oder der Mitarbeiter hat ihn bei der Einstellung über eine derartige Nebentätigkeit informiert, ohne dass sie vertraglich ausgeschlossen wurde. Das Wettbewerbsverbot gilt solange, wie das Arbeitsverhältnis besteht, also auch während der Kündigungsfrist und selbst wenn der Angestellte bereits freigestellt ist. Einem Mitarbeiter, der dagegen verstößt, drohen Abmahnung oder Kündigung. Obendrein kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadenersatz oder die Abtretung der aus dem Geschäft erzielten Vergütung fordern.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, besitzt der Arbeitnehmer wieder alle Freiheiten. Es sei denn, er hat ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag unterschrieben. Durch eine solche Klausel wird dem Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit untersagt, bei einem Konkurrenten tätig zu werden. Wirksam ist diese Vereinbarung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und bei Zahlung einer sogenannten Karenzentschädigung, wie D.A.S. Expertin Kronzucker erläutert: "Das Wettbewerbsverbot darf sich auf maximal zwei Jahre erstrecken, und der monatlich zu zahlende finanzielle Ausgleich in dieser Zeit muss mindestens der Hälfte des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens entsprechen. Die Klauseln müssen schriftlich und eindeutig formuliert, von beiden Vertragsparteien unterschrieben und dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden sein." Und wichtig: Die Beschränkung muss sich auf das frühere Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beziehen bzw. der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot haben. Dies kann zum Beispiel der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein. Sind alle Kriterien erfüllt, hat sich der Arbeitnehmer an die Vereinbarung zu halten, sonst muss er mit einer Unterlassungsklage sowie der Forderung nach Schadenersatz bzw. einer Vertragsstrafe rechnen. Die Zahlung der Karenzentschädigung setzt dann automatisch aus.

Unverbindlichkeit als Vorteil
Entspricht dagegen auch nur ein Teil der Verbotsvereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird sie nicht unwirksam, sondern für den Arbeitnehmer unverbindlich. Etwa dann, wenn die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Summe verstanden werden kann. "Unverbindlich heißt, dass der frühere Angestellte die Wahl hat, ob er sich an das Wettbewerbsverbot hält und die damit verbundene Karenzentschädigung beansprucht oder nicht", erläutert die D.A.S. Expertin. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.075

Kurzfassung:
Wettbewerbsverbot in und nach dem Job
Vertragsgestaltung entscheidet über Wirksamkeit

Arbeitnehmer, die über einen Zweitjob nachdenken, sollten sich einer Grundsatzregel bewusst sein: Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Chefs dürfen sie ihrer Firma keine Konkurrenz machen, sich also nicht im gleichen Geschäftsfeld betätigen. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Verstöße können mit Abmahnung oder Kündigung sowie finanziellen Forderungen geahndet werden. Mit dem Ausscheiden aus der Firma ist das Konkurrenzverbot hinfällig - sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Ob dieses wirksam und für den früheren Angestellten bindend ist, hängt von der Einhaltung diverser Kriterien ab. Laut der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darf zum Beispiel der vereinbarte Verbotszeitraum höchstens zwei Jahre betragen. Als Gegenleistung muss eine zeitlich angepasste Karenzentschädigung gezahlt werden, die mindestens 50 Prozent des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens beträgt. Entspricht die Vereinbarung den Vorschriften und der Arbeitnehmer verstößt gegen sie, riskiert er eine Unterlassungsklage sowie die Forderung auf Schadenersatz bzw. Zahlung der Vertragsstrafe. Zusätzlich wird die Karenzentschädigung automatisch unterbrochen. Für den Fall, dass die Vertragskriterien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht genau übereinstimmen, besteht ein Wahlrecht: Der frühere Angestellte entscheidet dann, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten will und die Entschädigung beansprucht oder nicht.
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Einschlägige gesetzliche Vorschriften:
Verbot der Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten: § 60 f. HGB (und arbeitsrechtliche Treuepflicht), Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: §§ 74 ff. HGB

Aktuelle Urteile:
Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Dem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, im Marktbereich seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen und dadurch in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten. Hält er sich nicht daran, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Im entschiedenen Fall betrieb der Arbeitnehmer eine eigene Firma, deren Geschäftsbereich wie die Firma des Arbeitgebers Rohrleitungsbau, Anlagenbau und Behälterbau umfasste.
LAG, Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, Az. 11 Sa 214/09

Nebentätigkeitsverbot
Will eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Zeitungsvertrieb aufnehmen, zu dessen Geschäftsbereich auch die Zustellung von Postsendungen gehört, ist der Arbeitgeber berechtigt, der Arbeitnehmerin diese Nebentätigkeit zu untersagen.
LAG München, Urteil vom 27.08.2008, Az. 10 Sa 174/08

Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Die formularmäßig formulierte Zusage einer zu niedrigen Karenzentschädigung kann zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.
LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2008, Az. 14 Sa 818/08

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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